FSSPX: Bischofsweihen ohne Exkommunikation oder Schisma
Die Weihe von Bischöfen ohne Erlaubnis des Heiligen Vaters in Rom oder gar gegen dessen erklärten Willen bedeutet grundsätzlich automatisch die Exkommunikation für Weihende und Geweihte. Die Exkommunikation bedeutet vom Wort her zwar den Ausschluss aus der kirchlichen Gemeinschaft, welche aber nach der Taufe gar nicht mehr möglich ist. So bleibt die Pflicht eines Exkommunizierten, die Sonntagsmesse zu besuchen, bestehen. Doch darf er nicht die hl. Kommunion empfangen, auch nicht das Beichtsakrament, es sei denn, er bereue seine Tat in der heiligen Beichte. Exkommunizierte Priester und Bischöfe dürfen zum Beispiel nicht mehr die hl. Messe zelebrieren.
2. DER CODEX JURIS CANONICI (BUCH DES KIRCHENRECHTS) VON 1983
Der Kirchenrechts-Codex von 1983 stellt nun eine weitere Überlegung an:
Exkommunikation ist eine Strafe! Eine Strafe setzt bösen Willen voraus.
Daraus ergeben sich Entschuldigungsgründe für eine Bestrafung, falls kein böser Wille vorliegt, so dass etwa auch die Strafe der Exkommunikation ausnahmsweise nicht eintritt.
Die Überlegung führte zum Canon 1323:
Can. 1323 – Keiner Strafe unterworfen ist, wer bei Übertretung eines Gesetzes oder eines
Verwaltungsbefehls:
1º das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
2º schuldlos nicht gewusst hat, ein Gesetz oder einen Verwaltungsbefehl zu übertreten; der
Unkenntnis werden Unachtsamkeit und Irrtum gleichgestellt;
3º gehandelt hat aufgrund physischer Gewalt oder aufgrund eines Zufalls, den er nicht
voraussehen oder, soweit vorhergesehen, nicht verhindern konnte;
4º aus schwerer Furcht, wenngleich nur relativ schwer, gezwungen oder aufgrund einer Notlage
oder erheblicher Beschwernis gehandelt hat, sofern jedoch die Tat nicht in sich schlecht ist oder zum
Schaden der Seelen gereicht;
5º aus Notwehr einen gegen sich oder einen anderen handelnden ungerechten Angreifer unter
Beachtung der gebotenen Verhältnismäßigkeit abgewehrt hat;
6º des Vernunftgebrauchs entbehrte, unter Beachtung der Vorschriften der cann. 1324 § 1, n. 2
und 1326 § 1, n. 4;
7º ohne Schuld geglaubt hat, einer der in den nn. 4 oder 5 aufgeführten Umstände liege vor.
(Hervorhebungen von mir)
3. BEDEUTUNG VON CANON 1323 FÜR DIE PRIESTERBRUDERSCHAFT ST: PIUS X.
Zu Canon 1323,
Nr. 3: Die Bischöfe der Piusbruderschaft werden weitere Bischöfe weihen.
Nr. 2
a) Papst Leo XIV. lässt weiterhin die spontsne Segnung speziell eines homosexuellen Paares außerhalb etwa der allgemeinen Segnung zum Schluss der Messe zu, und zwar eine Segnung durch einen Priester ("Fiducia supplicans"), ebenso den Kommunionempfang wiederheiratet Geschiedener, die sexuell zusammenleben (Anmerkung 351 von "Amoris laetitia").
Damit werden Gläubige in der katholischen Morallehre in die Irre geführt, zur Naschahmung ermutigt, was ihr ewiges Heil gefährdet.
Leo XIV. Er verlangt von Theologen, nicht mehr Mariens Gnadenmittlerschaft zu behaupten ("Mater populi fidelis").
Damit werden Gläubige dazu verleitet, die allerseligste Jungfrau und Gottesmutter Maria in ihrem Wirken geringer zu schätzen als Gott ihr Wirken geschätzt haben will.
b) Eine Bischofsweihe ist nicht in sich schlecht.
c) Die Weihe neuer Bischöfe in der Priesterbruderschaft St. Pius X. schadet den Seelen nicht, sondern gibt ihnen im Gegenteil eine katholische Heimstatt inmitten falscher Lehren im katholischen Raum.
So fordert die deutschen Bischöfe Lehrer dazu auf, vor ihren Schülern eigene Homosexualität zu bekennen, um Heranwachsende in eben dieser Orientierung zu bestätigen und festzuhalten ("Geschaffen, erlöst und geliebt. Sichtbarkeit und Anerkennung der Vielfalt sexueller Identitäten in der Schule").
Auch wenn drei Bischöfe sich davon distanzieren und zudem bestreiten, dass es sich um ein Dokument der Bischofskonferenz handele, so duldet die Mehrheit der deutschen Bischöfe die Herausgabe dieses Textes unter dem Namen "Die deutschen Bischöfe" und vor allem dessen Umsetzung an den Schulen.
Auch gilt das unter a) Beklagte.
Nr, 7
Sollten Theologen oder der Heilige Vater zur Ansicht kommen oder gar beweisen, dass keinerlei "Notlage" vorliegt, so tritt die Exkommunikation für Weihende und Geweihte der Priesterbruderschaft St. Pius X. dennoch nicht ein, weil eben diese fest von einer Notlage überzeugt sind und auf eine Wucht von Tatsachen im kirchlichen Leben verweisen können, die die Annahme einer Notlage stark begünstigen.
4. ERGEBNIS
Die für den 1. Juli 2026 geplanten Bischofsweihen der Priesterbruderschaft St. Pius X. führen nicht zur Exkommunikation.
Folglich führen sie auch nicht zum Schisma.
Codex Juris Canonici: Codex des Kanonischen Rechtes - Inhalt