Gast6

Dass Frauke Brosius-Gersdorfs Hinweis, ein abstammungsbezogener Volksbegriff sei nicht „verfassungswidrig“, medial als Sensation behandelt wird, erstaunt. Tatsächlich ist dies fachlich eine Selbstverständlichkeit. Die Väter und Mütter des Grundgesetzes vertraten durchweg einen ethnischen Volksbegriff. Dieser war nicht nur bis 1999/2000 geltendes Recht, sondern wirkt bis heute fort: Elemente des „ius soli“ ergänzen das weiterhin maßgebliche „ius sanguinis“ (Abstammungsprinzip).

Der zentrale Vorwurf gegen Brosius-Gersdorf bleibt richtig. Mit ihr wäre eine Juristin ins höchste deutsche Gericht eingezogen, die offen dafür ist, den Schutz ungeborenen Lebens weiter aufzuweichen.

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